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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §10 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde der W AG in L, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, Stadtplatz 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. November 1980, Zl. VerkR-25.941/1-1980-I/La, betreffend Akteneinsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 30. Oktober 1979 erstattete das Gendarmeriepostenkommando U die Anzeige, A M sei am 20. Oktober 1979 als Lenker eines Pkws zufolge überhöhter Geschwindigkeit in der Ortschaft U von der Fahrbahn der B Ersatzstraße abgekommen und habe zwei neben der Fahrbahn stehende Werbetafeln beschädigt, jedoch unterlassen, den Verkehrsunfall der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.
Am 27. Juni 1980 langte bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ein Schreiben der beschwerdeführenden Versicherung vom 20. Juni 1980 mit dem Hinweis darauf, daß sie sich mit dem gegenständlichen Schadensfall zu befassen habe, und mit dem Ersuchen ein, es möge der Akt im Rechtshilfeweg an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg übersendet werden, damit sie dort mit einer Parteienvollmacht Einsicht nehmen könne. Auf der Rückseite des Schreibens aufgeklebt befindet sich folgende vom angezeigten Versicherungsnehmer unterschriebene Vollmacht: „Ich ermächtige die ... Versicherungs AG, Einsicht in alle den gegenständlichen Vorfall betreffenden Akten bei Behörden (Polizei, Gendarmerie, Gericht usw.) zu nehmen. Ich bin mit der Erledigung des Schadens durch Sie einverstanden.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. August 1980 wurde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG 1950 mit der Begründung abgewiesen, daß Akteneinsicht nach dieser Gesetzesstelle nur den Parteien zu gewähren sei, zu denen die Beschwerdeführerin nicht zähle. Nach § 10 Abs. 1 AVG 1950 könnten sich die Beteiligten durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hätten. Es müsse demnach eine physische Person bevollmächtigt werden. Eine Versicherungs-Aktiengesellschaft könne somit nicht gültig bevollmächtigt werden. Dieser Mangel der Befähigung der Beschwerdeführerin zur Parteienvertretung und als Vollmachtnehmerin könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 angesehen werden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. August 1980 wurde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG 1950 mit der Begründung abgewiesen, daß Akteneinsicht nach dieser Gesetzesstelle nur den Parteien zu gewähren sei, zu denen die Beschwerdeführerin nicht zähle. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 könnten sich die Beteiligten durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hätten. Es müsse demnach eine physische Person bevollmächtigt werden. Eine Versicherungs-Aktiengesellschaft könne somit nicht gültig bevollmächtigt werden. Dieser Mangel der Befähigung der Beschwerdeführerin zur Parteienvertretung und als Vollmachtnehmerin könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 angesehen werden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es werde übersehen, daß sie nicht als Vertreterin des bei ihr Haftpflichtversicherten eingeschritten sei, sondern lediglich die Vollmacht erhalten habe, sein Recht auf Akteneinsicht auszuüben. Zur Parteienvertretung seien zwar nur physische Personen zugelassen. § 10 AVG 1950 beziehe sich aber ausschließlich auf die Frage der gewillkürten Parteienvertretung, von der im Falle einer Akteneinsicht keine Rede sein könne. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1979, Zl. 1585/77, daß mit Bevollmächtigung durch den Versicherten das Recht auf Akteneinsicht durch den Haftpflichtversicherer ausgeübt werden könne. Auch sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß im erstinstanzlichen Bescheid formell sie als Antragsteller behandelt werde, obwohl sie im Vollmachtsnamen des Versicherten eingeschritten sei, sodaß eigentlich diesem das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden sei. Im übrigen bestehe für den Versicherer ein rechtliches Interesse auf Akteneinsicht. Es wolle daher der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Versicherungsnehmer Akteneinsicht gewährt werden.In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es werde übersehen, daß sie nicht als Vertreterin des bei ihr Haftpflichtversicherten eingeschritten sei, sondern lediglich die Vollmacht erhalten habe, sein Recht auf Akteneinsicht auszuüben. Zur Parteienvertretung seien zwar nur physische Personen zugelassen. Paragraph 10, AVG 1950 beziehe sich aber ausschließlich auf die Frage der gewillkürten Parteienvertretung, von der im Falle einer Akteneinsicht keine Rede sein könne. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1979, Zl. 1585/77, daß mit Bevollmächtigung durch den Versicherten das Recht auf Akteneinsicht durch den Haftpflichtversicherer ausgeübt werden könne. Auch sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß im erstinstanzlichen Bescheid formell sie als Antragsteller behandelt werde, obwohl sie im Vollmachtsnamen des Versicherten eingeschritten sei, sodaß eigentlich diesem das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden sei. Im übrigen bestehe für den Versicherer ein rechtliches Interesse auf Akteneinsicht. Es wolle daher der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Versicherungsnehmer Akteneinsicht gewährt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1980 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie Zitierung der §§ 17 Abs. 1 und 8 AVG 1950 ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin weder Partei sei noch ein (relevantes) rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darzulegen vermöge. Eine allfällige Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde sei nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen und eine unmittelbare Wirkung auszuüben. Im Verwaltungsstrafverfahren werde nicht über versicherungsrechtliche Fragen abgesprochen. Die Beschwerdeführerin leite aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das im übrigen auch einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht betreffe, ab, daß sich der Versicherer durch den Versicherten bevollmächtigen lassen könne. Eine solche Bevollmächtigung könne im Verwaltungsstrafverfahren nur unter Einhaltung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG 1950 erfolgen. Nach dieser Gesetzesstelle könnten nur physische, nicht aber juristische Personen (wie die Beschwerdeführerin) die Vertretung führen bzw. von dem Recht, das ihr der Vollmachtgeber einräume, Gebrauch machen. Der angefochtene Bescheid wurde nicht nur der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin, sondern auch dem Versicherten zugestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1980 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie Zitierung der Paragraphen 17, Absatz eins und 8 AVG 1950 ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin weder Partei sei noch ein (relevantes) rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darzulegen vermöge. Eine allfällige Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde sei nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen und eine unmittelbare Wirkung auszuüben. Im Verwaltungsstrafverfahren werde nicht über versicherungsrechtliche Fragen abgesprochen. Die Beschwerdeführerin leite aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das im übrigen auch einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht betreffe, ab, daß sich der Versicherer durch den Versicherten bevollmächtigen lassen könne. Eine solche Bevollmächtigung könne im Verwaltungsstrafverfahren nur unter Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 erfolgen. Nach dieser Gesetzesstelle könnten nur physische, nicht aber juristische Personen (wie die Beschwerdeführerin) die Vertretung führen bzw. von dem Recht, das ihr der Vollmachtgeber einräume, Gebrauch machen. Der angefochtene Bescheid wurde nicht nur der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin, sondern auch dem Versicherten zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vermeint, wie bereits im Verwaltungsverfahren, daß die Bestimmungen des § 10 AVG keine Anwendung zu finden hätten, da die Ausübung der Akteneinsicht keine Vertretungshandlung darstelle.Die Beschwerdeführerin vermeint, wie bereits im Verwaltungsverfahren, daß die Bestimmungen des Paragraph 10, AVG keine Anwendung zu finden hätten, da die Ausübung der Akteneinsicht keine Vertretungshandlung darstelle.
Dem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.
Auch die Vornahme der Akteneinsicht für eine andere Person auf Grund einer Bevollmächtigung beinhaltet eine Vertetungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG, läßt doch der Vollmachtgeber sein (allfälliges) Recht auf Akteneinsicht durch einen Vertreter ausüben. Dazu kommt im gegenständlichen Fall noch, daß sich die Vollmacht, deren Wortlaut bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, nicht nur auf Akteneinsicht beschränkte, sondern damit der Beschwerdeführerin auch das Recht eingeräumt wurde, den Schadensfall zu erledigen. Da nach § 10 Abs. 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, die Vertretungsbefugnis nur durch eine physische Person - sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - ausgeübt werden kann, war daher die Beschwerdeführerin als juristische Person zur Parteienvertretung nicht befähigt. Der Mangel der Befähigung zur Parteienvertretung im Verwaltungs(straf)verfahren kann nicht als ein bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1979, Zl. 1568/78, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Zl. 1585/77, welchem ebenfalls ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht zugrunde lag, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Läßt sich doch aus diesem entgegen dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise ableiten, daß einer Versicherungsaktiengesellschaft im Fall ihrer Bevollmächtigung durch den Versicherten im Verwaltungs(straf)verfahren Akteneinsicht zusteht. Der Umstand, daß einer Versicherung als juristische Person im Zivilprozeß Akteneinsicht zukommt, vermag daran nichts zu ändern, zumal für ein Verwaltungsstrafverfahren eben andere verfahrensrechtliche Regelungen Geltung haben.Auch die Vornahme der Akteneinsicht für eine andere Person auf Grund einer Bevollmächtigung beinhaltet eine Vertetungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG, läßt doch der Vollmachtgeber sein (allfälliges) Recht auf Akteneinsicht durch einen Vertreter ausüben. Dazu kommt im gegenständlichen Fall noch, daß sich die Vollmacht, deren Wortlaut bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, nicht nur auf Akteneinsicht beschränkte, sondern damit der Beschwerdeführerin auch das Recht eingeräumt wurde, den Schadensfall zu erledigen. Da nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, die Vertretungsbefugnis nur durch eine physische Person - sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt - ausgeübt werden kann, war daher die Beschwerdeführerin als juristische Person zur Parteienvertretung nicht befähigt. Der Mangel der Befähigung zur Parteienvertretung im Verwaltungs(straf)verfahren kann nicht als ein bloßes Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angesehen werden. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1979, Zl. 1568/78, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird.) Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Zl. 1585/77, welchem ebenfalls ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht zugrunde lag, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Läßt sich doch aus diesem entgegen dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise ableiten, daß einer Versicherungsaktiengesellschaft im Fall ihrer Bevollmächtigung durch den Versicherten im Verwaltungs(straf)verfahren Akteneinsicht zusteht. Der Umstand, daß einer Versicherung als juristische Person im Zivilprozeß Akteneinsicht zukommt, vermag daran nichts zu ändern, zumal für ein Verwaltungsstrafverfahren eben andere verfahrensrechtliche Regelungen Geltung haben.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, daß sie als Haftpflichtversicherer an der Sache zufolge eines rechtlichen Interesses beteiligt und ihr deshalb Parteistellung zukomme, trifft dies, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits z. B. in dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1979, Zl. 1585/77, welches einen sie betreffenden im wesentlichen gleichgelagerten Fall betrifft, dargelegt hat, nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die Erwägungen in der Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen, von denen abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt sieht.
Als verfehlt erweist sich in dem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Ablehnung der Akteneinsicht zur Folge habe, daß damit praktisch jeder Verkehrsunfall zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen müsse, da es sonst dem Haftpflichtversicherer nicht möglich sei, für ihn relevante Fragen zu klären. Läßt sich dies doch auf einfache Weise dadurch lösen, daß der Versicherte einem Mitarbeiter der Versicherungs AG, somit einer physischen Person, Vollmacht erteilt. Voraussetzung für eine Akteneinsicht wird aber weiters sein, daß der Versicherte auch tatsächlich in dem betreffenden Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung hat.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihr Recht auf Akteneinsicht in die Akten des Verwaltungsgerichtshofes und damit der Verwaltungsbehörden kann nicht als stichhältig bezeichnet werden, zumal jene Teile der Verwaltungsakten, die Gegenstand der Entscheidung über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes auf Akteneinsicht sind, von der Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof ausgenommen werden können. Würden doch sonst die Bestimmungen des § 17 AVG (§ 24 VStG), wonach nur den Parteien des Verwaltungs(straf)verfahrens Akteneinsicht zu gewähren ist, bedeutungslos, wenn sie durch die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde umgangen werden könnten.Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihr Recht auf Akteneinsicht in die Akten des Verwaltungsgerichtshofes und damit der Verwaltungsbehörden kann nicht als stichhältig bezeichnet werden, zumal jene Teile der Verwaltungsakten, die Gegenstand der Entscheidung über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes auf Akteneinsicht sind, von der Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof ausgenommen werden können. Würden doch sonst die Bestimmungen des Paragraph 17, AVG (Paragraph 24, VStG), wonach nur den Parteien des Verwaltungs(straf)verfahrens Akteneinsicht zu gewähren ist, bedeutungslos, wenn sie durch die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde umgangen werden könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin noch überdies vorbringt, daß der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil der Antrag auf Akteneinsicht gegenüber ihr als Versicherungs AG abgelehnt worden sei, sie jedoch mit Vollmacht des Versicherten Akteneinsicht begehrt habe, weshalb materiell gesehen dem Vollmachtgeber die Akteneinsicht verweigert worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß jedermann nur seine eigenen Rechte geltend machen kann. Die Beschwerdeführerin hat die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ebenso wie die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Sie ist, wie die obigen Ausführungen zeigen, durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da ihr als Haftpflichtversicherer gegenständlich ein Recht auf Akteneinsicht nicht zusteht und es ihr als juristische Person an der Befähigung zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren mangelt.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie der Berufung nicht Folge gab.
Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der mit 12. Mai 1981 in Geltung stehenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981, beschränkt durch die von der belangten Behörde beantragte Höhe.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der mit 12. Mai 1981 in Geltung stehenden Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,, beschränkt durch die von der belangten Behörde beantragte Höhe.
Wien, 23. Dezember 1981
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981030002.X00Im RIS seit
24.02.2004Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025