RS Vwgh 1982/1/12 81/09/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1982
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1810/50 E 6. Juli 1951 VwSlg 2184 A/51 RS 3

Stammrechtssatz

Dem im § 13 KOVG gebrauchten Ausdruck "Ertragsquelle" ist der weitere Sinn von "Bezugsquelle" zu unterlegen (§ 6 ABGB), womit nicht nur Erträge aus Objekten (Grundstücken, Häusern, Unternehmungen usw), sondern insbesondere auch Bezüge aus Dienstverträgen in den Einkommensbegriff einbezogen sind.Dem im Paragraph 13, KOVG gebrauchten Ausdruck "Ertragsquelle" ist der weitere Sinn von "Bezugsquelle" zu unterlegen (Paragraph 6, ABGB), womit nicht nur Erträge aus Objekten (Grundstücken, Häusern, Unternehmungen usw), sondern insbesondere auch Bezüge aus Dienstverträgen in den Einkommensbegriff einbezogen sind.

Schlagworte

Bezüge die nicht als Einkommen anzusehen sind NICHTEINKOMMEN keinEINKOMMEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981090127.X04

Im RIS seit

19.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten