RS Vwgh 1982/1/12 81/09/0127

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Veröffentlicht am 12.01.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

§ 13 KOVG 1957 ist eine Rahmenvorschrift für die Anrechnung des Einkommens bei den Leistungen, die an das Einkommen des Versorgungsberechtigten gebunden sind (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Die hier normierte Bindung führt bei einer Einkommenserhöhung stets zu einer Minderung der Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.Paragraph 13, KOVG 1957 ist eine Rahmenvorschrift für die Anrechnung des Einkommens bei den Leistungen, die an das Einkommen des Versorgungsberechtigten gebunden sind (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Die hier normierte Bindung führt bei einer Einkommenserhöhung stets zu einer Minderung der Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981090127.X01

Im RIS seit

19.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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