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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Rechtssatz
§ 13 KOVG 1957 ist eine Rahmenvorschrift für die Anrechnung des Einkommens bei den Leistungen, die an das Einkommen des Versorgungsberechtigten gebunden sind (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Die hier normierte Bindung führt bei einer Einkommenserhöhung stets zu einer Minderung der Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.Paragraph 13, KOVG 1957 ist eine Rahmenvorschrift für die Anrechnung des Einkommens bei den Leistungen, die an das Einkommen des Versorgungsberechtigten gebunden sind (Witwenrente, Waisenrente, Elternrente). Die hier normierte Bindung führt bei einer Einkommenserhöhung stets zu einer Minderung der Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090127.X01Im RIS seit
19.04.2004