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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Kausalitätsbeurteilung nach § 4 Abs 1 KOVG 1957 hat zur Voraussetzung, dass in dem über das Anerkennungsbegehren eingeleiteten Verfahren eine Gesundheitsschädigung - als nach wie vor bestehend, wenn auch allenfalls zu keiner MdE führend - feststellbar ist, wobei hinsichtlich den in Betracht zu ziehenden Gesundheitsschädigungen vor allem eine Orientierung an den in der Richtsatzverordnung zu § 7 Abs 2 KOVG 1957 angeführten Leidenszuständen vorzunehmen ist.Die Kausalitätsbeurteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 hat zur Voraussetzung, dass in dem über das Anerkennungsbegehren eingeleiteten Verfahren eine Gesundheitsschädigung - als nach wie vor bestehend, wenn auch allenfalls zu keiner MdE führend - feststellbar ist, wobei hinsichtlich den in Betracht zu ziehenden Gesundheitsschädigungen vor allem eine Orientierung an den in der Richtsatzverordnung zu Paragraph 7, Absatz 2, KOVG 1957 angeführten Leidenszuständen vorzunehmen ist.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7 Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090024.X03Im RIS seit
14.04.2004