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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2241/51 E 27. Oktober 1953 VwSlg 3159 A/1953 RS 1Stammrechtssatz
Die Begriffe des ursächlichen Zusammenhanges und der Wahrscheinlichkeit eines solchen sind Rechtsbegriffe. die Entscheidung, ob ein festgestellter Sachverhalt einem Tatbestand entspricht, darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt der Behörde. Vorgänge, die zu einer Entwicklung nicht oder nur unwesentlich beigetragen haben, können den ursächlichen Zusammenhang nicht herstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090024.X02Im RIS seit
14.04.2004