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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Ist die mitbeteiligte Partei zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die zu erbringenden Leistungen der Bfr aus der Altersversorgung angewiesen, bedeutet es für die mitbeteiligte Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil, wenn sie nur deshalb die Versicherungsleistungen nicht erhalten könnte, weil der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt die Gefahr des Verlustes ihrer Rückforderungsansprüche (§101 ASVG) droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080166.X01Im RIS seit
05.04.2004