RS Vwgh 1982/1/15 3745/80

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Veröffentlicht am 15.01.1982
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §72 Abs7;
  1. ASVG § 72 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2249/80 E 11. Juni 1981 VwSlg 10480 A/1981 RS 1 (ferner: Die im Niederösterreichischen Jagdgesetz begründete Notwendigkeit, für jede Genossenschaftsjagd einen Abschussplan vorzulegen und eine Abschussliste zu führen, sagt nichts, weder positiv noch negativ, über das Vorliegen einer organisatorischen Betriebseinheit iSd oben zitierten E aus).

Stammrechtssatz

Der Pächter mehrerer Jagdgebiete hat nur dann mehrere Beiträge nach § 72 Abs 7 ASVG bzw § 30 Abs 6 BSVG zu entrichten, wenn er die sich aus diesen Pachtungen ergebenden Berechtigungen auch in mehreren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ausübt (Einheit von Unfallversicherungs- und Beitragspflicht).Der Pächter mehrerer Jagdgebiete hat nur dann mehrere Beiträge nach Paragraph 72, Absatz 7, ASVG bzw Paragraph 30, Absatz 6, BSVG zu entrichten, wenn er die sich aus diesen Pachtungen ergebenden Berechtigungen auch in mehreren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ausübt (Einheit von Unfallversicherungs- und Beitragspflicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003745.X01

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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