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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2259/76 E 30. März 1978 VwSlg 9511 A/1978 RS 8Stammrechtssatz
Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus § 43 StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des § 44 b Abs 1 leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des § 43 Abs 7 StVO erlassen werden darf.Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus Paragraph 43, StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, b Absatz eins, leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des Paragraph 43, Absatz 7, StVO erlassen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003131.X01Im RIS seit
18.03.2004