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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 litd;Rechtssatz
Ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit den materiellrechtlichen Bestimmungen des OFG im Sinne des § 16 Abs 2 legcit liegt dann vor, wenn die Unterbehörde zu dem Spruch ihres Bescheides nur deshalb gekommen ist, weil sie den festgelegten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt, eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat. Der rechtlichen Wertung der Oberbehörde unterliegt nur der im Bescheid der Unterbehörde festgelegte (und nicht nur möglicherweise unterstellte) Sachverhalt. Die Unterlassung eines "Ermittlungsverfahrens oder Beweisverfahrens" oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Oberbehörde stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.Ein Widerspruch des Bescheides der Unterbehörde mit den materiellrechtlichen Bestimmungen des OFG im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, legcit liegt dann vor, wenn die Unterbehörde zu dem Spruch ihres Bescheides nur deshalb gekommen ist, weil sie den festgelegten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt, eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat. Der rechtlichen Wertung der Oberbehörde unterliegt nur der im Bescheid der Unterbehörde festgelegte (und nicht nur möglicherweise unterstellte) Sachverhalt. Die Unterlassung eines "Ermittlungsverfahrens oder Beweisverfahrens" oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Oberbehörde stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001341.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009