TE Vfgh Beschluss 1985/6/24 V1/84, B1/84

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Veröffentlicht am 24.06.1985
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art5
StVO 1960 §43 Abs1 Z1 litb
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.08.83, Z4-25/3-2/83, betreffend ein Fahrverbot für Omnibusse und LKW mit Anhänger in Mieders
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. August 1983 betreffend ein Fahrverbot ua. für Omnibusse; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Inhaber eines Hotels - nur faktische Wirkungen; keine Antragslegitimation Art144 Abs1 B-VG; V nicht gleichzeitig individueller Verwaltungsakt

Spruch

Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Punkt 6 ihrer V vom 18. August 1983, Z 4-25/3-2/83, auf dem Sandbühelweg in Mieders ab der alten Bundesstraße ein Fahrverbot für Omnibusse ab 20 Sitzplätzen und ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 erlassen. Diese V wurde durch Anbringung eines Vorschriftszeichens "Fahrverbot" samt einer Zusatztafel "gilt nur für Omnibusse ab 20 Sitzplätze" und durch Anbringung eines Vorschriftszeichens "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger" auf dem Sandbühelweg unmittelbar nach der Abzweigung von der alten Bundesstraße kundgemacht.1. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Punkt 6 ihrer römisch fünf vom 18. August 1983, Ziffer 4 -, 25 /, 3 -, 2 /, 83,, auf dem Sandbühelweg in Mieders ab der alten Bundesstraße ein Fahrverbot für Omnibusse ab 20 Sitzplätzen und ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 erlassen. Diese römisch fünf wurde durch Anbringung eines Vorschriftszeichens "Fahrverbot" samt einer Zusatztafel "gilt nur für Omnibusse ab 20 Sitzplätze" und durch Anbringung eines Vorschriftszeichens "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger" auf dem Sandbühelweg unmittelbar nach der Abzweigung von der alten Bundesstraße kundgemacht.

Gegen diese V richtet sich die vorliegende "Beschwerde" an den VfGH, mit welcher die Aufhebung der V nach Art139 Abs1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit sowie nach Art144 Abs1 B-VG unter dem Gesichtspunkt begehrt wird, daß diese V ihrem Inhalt nach als Bescheid anzusehen sei, der in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreife.Gegen diese römisch fünf richtet sich die vorliegende "Beschwerde" an den VfGH, mit welcher die Aufhebung der römisch fünf nach Art139 Abs1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit sowie nach Art144 Abs1 B-VG unter dem Gesichtspunkt begehrt wird, daß diese römisch fünf ihrem Inhalt nach als Bescheid anzusehen sei, der in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingreife.

2. Zum Antrag nach Art139 Abs1 B-VG:

a) Die Antragsteller behaupten, der angefochtene Teil der V sei für sie ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden. Die Antragsteller seien als Inhaber eines Hotels darauf angewiesen, daß ihre Gäste samt dem Gepäck mit Omnibussen vor das Haus gebracht werden. Für Busreisen seien Kleinbusse bis zu 20 Sitzplätzen nicht in Gebrauch, weil diese unwirtschaftlich seien. Aufgrund der V könnten die Busfahrer nicht mehr bis zum Hotel der Antragsteller fahren. Die Antragsteller büßten somit ihre Konkurrenzfähigkeit ein und es würden Buchungen von Reisebusunternehmen ausbleiben.a) Die Antragsteller behaupten, der angefochtene Teil der römisch fünf sei für sie ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides unmittelbar wirksam geworden. Die Antragsteller seien als Inhaber eines Hotels darauf angewiesen, daß ihre Gäste samt dem Gepäck mit Omnibussen vor das Haus gebracht werden. Für Busreisen seien Kleinbusse bis zu 20 Sitzplätzen nicht in Gebrauch, weil diese unwirtschaftlich seien. Aufgrund der römisch fünf könnten die Busfahrer nicht mehr bis zum Hotel der Antragsteller fahren. Die Antragsteller büßten somit ihre Konkurrenzfähigkeit ein und es würden Buchungen von Reisebusunternehmen ausbleiben.

Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist - wie der VfGH zu einem gleichgelagerten Problem im Beschl. VfSlg. 8009/1977 ausgeführt hat -, daß die Norm für den Antragsteller nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern seine Rechtssphäre berührt, also in seine Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt.

Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Hiebei ist von jenen Rechtswirkungen der angefochtenen Norm auszugehen, durch welche sich der Antragsteller verletzt erachtet.

Im vorliegenden Fall ist nun zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete spezifische Fahrverbot die Antragsteller wirtschaftlich wesentlich härter trifft als einen beliebigen Anrainer. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht der Antragsteller in bezug auf den Standort ihres Gewerbebetriebes, noch eine gewerberechtliche oder die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumt ihnen eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot berührt würde. Keine Vorschrift gibt ihnen einen Anspruch darauf, daß alle Straßenbenützer zu ihrem Grundstück zufahren dürfen. Insbesondere ist aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar. Die zu untersuchenden Wirkungen erweisen sich vielmehr als bloß faktische Wirkungen der insoweit an deren Personen gerichteten Norm (vgl. VfSlg. 8060/1977, 8670/1979 und 8757/1980).Im vorliegenden Fall ist nun zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete spezifische Fahrverbot die Antragsteller wirtschaftlich wesentlich härter trifft als einen beliebigen Anrainer. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht der Antragsteller in bezug auf den Standort ihres Gewerbebetriebes, noch eine gewerberechtliche oder die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumt ihnen eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot berührt würde. Keine Vorschrift gibt ihnen einen Anspruch darauf, daß alle Straßenbenützer zu ihrem Grundstück zufahren dürfen. Insbesondere ist aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar. Die zu untersuchenden Wirkungen erweisen sich vielmehr als bloß faktische Wirkungen der insoweit an deren Personen gerichteten Norm vergleiche VfSlg. 8060/1977, 8670/1979 und 8757/1980).

Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen.

3. Zur Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG:

Diesbezüglich wird vorgebracht, die bekämpfte V sei "zugleich ein individueller Verwaltungsakt, nämlich eine Verfügung". Adressaten für diese V seien einzig und allein die Bf. bzw. die zum Hotelbetrieb der Bf. zu- und abfahrenden Gäste, somit ein individuell bestimmter Adressatenkreis; andere Adressaten kämen nicht in Betracht.Diesbezüglich wird vorgebracht, die bekämpfte römisch fünf sei "zugleich ein individueller Verwaltungsakt, nämlich eine Verfügung". Adressaten für diese römisch fünf seien einzig und allein die Bf. bzw. die zum Hotelbetrieb der Bf. zu- und abfahrenden Gäste, somit ein individuell bestimmter Adressatenkreis; andere Adressaten kämen nicht in Betracht.

Dazu genügt der Hinweis, daß - selbst wenn man von dieser Auffassung ausgeht - die Umschreibung der Normadressaten mit "zu- und abfahrende Gäste" ebenfalls nur eine nach Art- und Gattungsmerkmalen, nicht aber nach individuellen Kriterien wäre.

Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Individualantrag, Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V1.1984

Dokumentnummer

JFT_10149376_84V00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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