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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Soweit es die Durchführung der Wahlversammlung zuläßt, ist die beim Wahltermin behauptete Wahlberechtigung von der Behörde von Amts wegen zu prüfen und hiezu die Wahlversammlung auch kurzfristig zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070060.X04Im RIS seit
25.03.2004