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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Wählerverzeichnis ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Wahlberechtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dem Wahlleiter bzw. der Wahlkommission ist daher vom Gesetz keine Befugnis eingeräumt, das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen, etwa die Eintragung in ein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Wahl unbeeinsprucht gebliebenes Wählerverzeichnis zu binden. (Hinweis auf E vom 20.6.1979, 3152/78, VwSlg 9881 A/1979)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070060.X03Im RIS seit
25.03.2004