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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG 1950 ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig. Letztere kann auch nicht "weiter übertragen". Durch die bloße "Weiterleitung" der Übertragungsanordnung an die zuständige Behörde wird keine Übertragung im Sinne des § 29a VStG 1950 bewirkt.Die Übertragung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG 1950 ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Damit diese mit einer solchen Verfahrensordnung angestrebte Rechtsfolge eintritt, bedarf es der Anführung der richtigen Behörde, auf die das Verfahren übertragen werden soll. Durch die Anführung einer falschen Behörde in der Verfahrensanordnung, also einer Behörde, die nicht Wohnsitzbehörde (Aufenthaltsbehörde) ist, wird weder diese Behörde noch die in der Anordnung angeführte Behörde örtlich zuständig. Letztere kann auch nicht "weiter übertragen". Durch die bloße "Weiterleitung" der Übertragungsanordnung an die zuständige Behörde wird keine Übertragung im Sinne des Paragraph 29 a, VStG 1950 bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000858.X01Im RIS seit
28.01.2004