RS Vwgh 1982/1/21 81/16/0021

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Veröffentlicht am 21.01.1982
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer, die ausschließlich den sogenannten Grundstücksumsatz erfaßt und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt bei einer Anteilsvereingigung in der Hand eines Treuhänders für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO kein Raum.Im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer, die ausschließlich den sogenannten Grundstücksumsatz erfaßt und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt bei einer Anteilsvereingigung in der Hand eines Treuhänders für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des Paragraph 24, BAO kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981160021.X02

Im RIS seit

21.01.1982

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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