Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer, die ausschließlich den sogenannten Grundstücksumsatz erfaßt und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt bei einer Anteilsvereingigung in der Hand eines Treuhänders für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO kein Raum.Im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer, die ausschließlich den sogenannten Grundstücksumsatz erfaßt und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt bei einer Anteilsvereingigung in der Hand eines Treuhänders für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des Paragraph 24, BAO kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981160021.X02Im RIS seit
21.01.1982Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012