RS Vwgh 2007/5/23 2005/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 letzter Satz;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §73;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0219

Rechtssatz

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der im Ausland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht kommt es nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen (vgl. insoweit zum "Prinzip der identen Norm": Kathrein in Wiener Kommentar zum StGB (2006), § 73, Rz. 8 und 9, und Korn in Salzburger Kommentar zum StGB (2003), § 73, Rz. 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040196.X02

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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