Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Rechtssatz
Zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der Anzeige und dem Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Verletzung der Anzeigepflicht ist dann für das Entstehen eines Schadens des Bundes nicht mehr kausal, wenn eine öffentliche Urkunde im Kriegsopferversorgungsakt erliegt, aus der die für die Versicherung bedeutsame Änderung ersichtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090111.X01Im RIS seit
16.04.2004