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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1732/64 E 26. März 1965 VwSlg 6641 A/1964 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.Bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979003125.X05Im RIS seit
05.02.2004