RS Vwgh 1982/1/25 3125/79

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Veröffentlicht am 25.01.1982
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1732/64 E 26. März 1965 VwSlg 6641 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.Bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1979003125.X05

Im RIS seit

05.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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