TE Vfgh Beschluss 1985/6/24 V38/84

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Veröffentlicht am 24.06.1985
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö PflichtschulG §3 Abs1 Z2
Verordnung der Nö Landesregierung vom 24.01.84 über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen. LGBl 5000/3-0
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V der Nö. Landesregierung vom 24. Jänner 1984 über die Beistellung von Schulärzten an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen; mangelnde Antragslegitimation der Gemeinde, die nicht selbst gesetzlicher Schulerhalter ist

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die antragstellende nö. Gemeinde erachtet sich durch die V der Nö. Landesregierung vom 24. Jänner 1984 über die Beistellung von Schulärzten zu allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. 5000/3-0 (im folgenden: Nö. Schularzt-VO) im Recht auf Selbstverwaltung (Art116 B-VG) und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und verlangt die Aufhebung der gesamten V, hilfsweise die Aufhebung des §2 Z1, 3 und 4 sowie der §§4 und 5 Abs1. Die Nö. Landesregierung begehrt in ihrer Stellungnahme die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages.römisch eins. Die antragstellende nö. Gemeinde erachtet sich durch die römisch fünf der Nö. Landesregierung vom 24. Jänner 1984 über die Beistellung von Schulärzten zu allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen, LGBl. 5000/3-0 (im folgenden: Nö. Schularzt-VO) im Recht auf Selbstverwaltung (Art116 B-VG) und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und verlangt die Aufhebung der gesamten römisch fünf, hilfsweise die Aufhebung des §2 Z1, 3 und 4 sowie der §§4 und 5 Abs1. Die Nö. Landesregierung begehrt in ihrer Stellungnahme die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Antragsteller gemäß Art139 Abs1 B-VG und §57 Abs1 VfGG darzulegen, inwieweit die angefochtene V in seine Rechtssphäre eingreift. Anfechtungsberechtigt ist von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die anzufechtende Norm wendet, der ihr gegenüber Normadressat ist (VfSlg. 8009/1977, 8292/1978, 9221/1981). Bei der Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit kommt es ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers darüber an, in welcher Hinsicht die angefochtene V seine Rechtssphäre berührt und allenfalls verletzt (VfSlg. 8060/1977, 9185/1981); es braucht nicht untersucht zu werden, ob die V sonstige unmittelbare Wirkungen für den Antragsteller hat (VfSlg. 8404/1978).1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Antragsteller gemäß Art139 Abs1 B-VG und §57 Abs1 VfGG darzulegen, inwieweit die angefochtene römisch fünf in seine Rechtssphäre eingreift. Anfechtungsberechtigt ist von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die anzufechtende Norm wendet, der ihr gegenüber Normadressat ist (VfSlg. 8009/1977, 8292/1978, 9221/1981). Bei der Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit kommt es ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers darüber an, in welcher Hinsicht die angefochtene römisch fünf seine Rechtssphäre berührt und allenfalls verletzt (VfSlg. 8060/1977, 9185/1981); es braucht nicht untersucht zu werden, ob die römisch fünf sonstige unmittelbare Wirkungen für den Antragsteller hat (VfSlg. 8404/1978).

2. Nach §1 der Nö. Schularzt-VO ist Normadressat der gesetzliche Schulerhalter. Dieser hat einen Schularzt zu bestellen und entsprechend den Bestimmungen der §§4 und 5 leg. cit an ihn ein Honorar auszubezahlen. Diese Ausgaben gehören nach §44 Abs3 Z12 Nö. Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000-5, zum Schulaufwand, der gemäß Abs1 leg. cit. die Kosten der Schulerhaltung ausmacht. Für diese hat nach §3 Abs2 leg. cit. der gesetzliche Schulerhalter aufzukommen. Gesetzlicher Schulerhalter ist nach dem Abs1 des erwähnten §3 aber das Land, die Schulgemeinde oder die Sitzgemeinde. Schulgemeinde ist nach §2 Abs9 iVm. §41 leg. cit. ein durch V der Landesregierung zu bildender Gemeindeverband. Wurde nun nach den näheren Bestimmungen des §41 leg. cit. eine Schulgemeinde gebildet, so ist diese gesetzlicher Schulerhalter. In jenen Fällen, in denen aber keine Schulgemeinde gebildet wurde oder der Schulsprengel nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausreicht und nicht nach §3 Abs1 Z1 das Land zuständig ist, ist die Sitzgemeinde gesetzlicher Schulerhalter.2. Nach §1 der Nö. Schularzt-VO ist Normadressat der gesetzliche Schulerhalter. Dieser hat einen Schularzt zu bestellen und entsprechend den Bestimmungen der §§4 und 5 leg. cit an ihn ein Honorar auszubezahlen. Diese Ausgaben gehören nach §44 Abs3 Z12 Nö. Pflichtschulgesetz, Landesgesetzblatt 5000-5, zum Schulaufwand, der gemäß Abs1 leg. cit. die Kosten der Schulerhaltung ausmacht. Für diese hat nach §3 Abs2 leg. cit. der gesetzliche Schulerhalter aufzukommen. Gesetzlicher Schulerhalter ist nach dem Abs1 des erwähnten §3 aber das Land, die Schulgemeinde oder die Sitzgemeinde. Schulgemeinde ist nach §2 Abs9 in Verbindung mit §41 leg. cit. ein durch römisch fünf der Landesregierung zu bildender Gemeindeverband. Wurde nun nach den näheren Bestimmungen des §41 leg. cit. eine Schulgemeinde gebildet, so ist diese gesetzlicher Schulerhalter. In jenen Fällen, in denen aber keine Schulgemeinde gebildet wurde oder der Schulsprengel nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinausreicht und nicht nach §3 Abs1 Z1 das Land zuständig ist, ist die Sitzgemeinde gesetzlicher Schulerhalter.

Für die Kostentragung gilt nun folgendes: Ist die Gemeinde Sitzgemeinde und reicht der Schulsprengel nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus, so hat sie nach §14 iVm. §44 die Schulerhaltung im eigenen Wirkungsbereich zu bestreiten. Reicht der Schulsprengel aber über das Gemeindegebiet hinaus, so haben - gleichgültig, ob eine Schulgemeinde gebildet wurde oder nicht - die beteiligten Gemeinden nach den Bestimmungen der §§46 ff. leg. cit. zu den Schulerhaltungskosten anteilsmäßig beizutragen. Dies kann durch Übereinkommen nach §47 im eigenen Wirkungsbereich geschehen, oder durch Vorschreibung des Bürgermeisters der Sitzgemeinde bzw., für den Fall, daß eine Schulgemeinde gebildet wurde, durch den Obmann der Schulgemeinde im übertragenen Wirkungsbereich (§48 iVm. §14 leg. cit.).Für die Kostentragung gilt nun folgendes: Ist die Gemeinde Sitzgemeinde und reicht der Schulsprengel nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus, so hat sie nach §14 in Verbindung mit §44 die Schulerhaltung im eigenen Wirkungsbereich zu bestreiten. Reicht der Schulsprengel aber über das Gemeindegebiet hinaus, so haben - gleichgültig, ob eine Schulgemeinde gebildet wurde oder nicht - die beteiligten Gemeinden nach den Bestimmungen der §§46 ff. leg. cit. zu den Schulerhaltungskosten anteilsmäßig beizutragen. Dies kann durch Übereinkommen nach §47 im eigenen Wirkungsbereich geschehen, oder durch Vorschreibung des Bürgermeisters der Sitzgemeinde bzw., für den Fall, daß eine Schulgemeinde gebildet wurde, durch den Obmann der Schulgemeinde im übertragenen Wirkungsbereich (§48 in Verbindung mit §14 leg. cit.).

Aus der Darlegung der Rechtslage ist ersichtlich, daß die Gemeinde in ganz unterschiedlichem Ausmaß von der V betroffen sein kann. Normadressat der V ist der gesetzliche Schulerhalter. Daher kann die Gemeinde nur dann in ihrer Rechtsposition durch die V unmittelbar betroffen sein, wenn sie selbst gesetzlicher Schulerhalter ist. In allen anderen Fällen ist die V aber mediatisiert durch das Verfahren zur Umlegung der Schulerhaltungskosten. Nach der V der Nö. Landesregierung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in NÖ, LGBl. 5000/20, ist für den Bereich der antragstellenden Gemeinde eine Schulgemeinde errichtet. Das bedeutet, daß nach §3 Abs1 Z2 Nö. Pflichtschulgesetz diese gesetzlicher Schulerhalter ist. Somit wird durch die angefochtene V nicht in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde, die nicht Normadressat der V ist, eingegriffen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.Aus der Darlegung der Rechtslage ist ersichtlich, daß die Gemeinde in ganz unterschiedlichem Ausmaß von der römisch fünf betroffen sein kann. Normadressat der römisch fünf ist der gesetzliche Schulerhalter. Daher kann die Gemeinde nur dann in ihrer Rechtsposition durch die römisch fünf unmittelbar betroffen sein, wenn sie selbst gesetzlicher Schulerhalter ist. In allen anderen Fällen ist die römisch fünf aber mediatisiert durch das Verfahren zur Umlegung der Schulerhaltungskosten. Nach der römisch fünf der Nö. Landesregierung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in NÖ, LGBl. 5000/20, ist für den Bereich der antragstellenden Gemeinde eine Schulgemeinde errichtet. Das bedeutet, daß nach §3 Abs1 Z2 Nö. Pflichtschulgesetz diese gesetzlicher Schulerhalter ist. Somit wird durch die angefochtene römisch fünf nicht in die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde, die nicht Normadressat der römisch fünf ist, eingegriffen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, Pflichtschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V38.1984

Dokumentnummer

JFT_10149376_84V00038_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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