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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214 Abs1 idF vor 1980/151;Rechtssatz
Um eine Zahlung "auf" eine bestimmte Abgabenschuldigkeit iSd § 214 Abs 1 BAO (alte Fassung) annehmen zu können, bedarf es - anders als nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle - keiner ausdrücklichen Willenserklärung. Vielmehr genügt es, wenn der Wille, eine bestimmte Schuldpost zu tilgen, aus der Art der Zahlung klar und eindeutig hervorgeht; so etwa dann, wenn der Abgabenschuldner mehrere Beträge in ungleicher Höhe schuldet und seine Leistung genau einem von ihnen entspricht.Um eine Zahlung "auf" eine bestimmte Abgabenschuldigkeit iSd Paragraph 214, Absatz eins, BAO (alte Fassung) annehmen zu können, bedarf es - anders als nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle - keiner ausdrücklichen Willenserklärung. Vielmehr genügt es, wenn der Wille, eine bestimmte Schuldpost zu tilgen, aus der Art der Zahlung klar und eindeutig hervorgeht; so etwa dann, wenn der Abgabenschuldner mehrere Beträge in ungleicher Höhe schuldet und seine Leistung genau einem von ihnen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979001757.X02Im RIS seit
25.01.1982