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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212 idF vor 1980/151;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1981/10, S 596; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1277/66 E 13. Jänner 1967 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.1 1967, 1277/66, vertretene Rechtsansicht, § 214 Abs 1 BAO (alte Fassung) beziehe sich nur auf den Fall, daß neben gestundeten Abgaben auch andere Abgaben fällig würden, innerhalb der gestundeten Abgaben gelte jedoch die Regel des § 213 Abs 4 BAO (alte Fassung) wird nicht aufrechterhalten. Die Bestimmung des § 214 Abs 1 BAO (alte Fassung) hat vielmehr nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt auf alle im Tatbestand dieser Bestimmung aufgezeigten Fälle Anwendung zu finden.Die vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.1 1967, 1277/66, vertretene Rechtsansicht, Paragraph 214, Absatz eins, BAO (alte Fassung) beziehe sich nur auf den Fall, daß neben gestundeten Abgaben auch andere Abgaben fällig würden, innerhalb der gestundeten Abgaben gelte jedoch die Regel des Paragraph 213, Absatz 4, BAO (alte Fassung) wird nicht aufrechterhalten. Die Bestimmung des Paragraph 214, Absatz eins, BAO (alte Fassung) hat vielmehr nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt auf alle im Tatbestand dieser Bestimmung aufgezeigten Fälle Anwendung zu finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979001757.X01Im RIS seit
25.01.1982