RS Vwgh 2007/5/23 2005/08/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

WKG 1998 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0170 E 20. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (Hinweis E 18. Dezember 2003, Zl. 2001/08/0204) und die (u.a.) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Hinweis - zur diesbezüglich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Handelskammergesetzes - E 29. März 2006, Zl. 2006/08/0028), ohne dass es dazu eines konstitutiven Akts der Wirtschaftskammer bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080091.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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