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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 litb impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 81/07/0189Rechtssatz
Trifft der Landeshauptmann namens des BM für L u F eine Entscheidung gemäß § 101 WRG, so ist dieser Bescheid dem BM für L u F zuzurechnen, der mit Berufung nicht mehr bekämpft werden kann. Der BM f L u F ist daher nicht mehr berechtigt über eine Berufung sachlich zu entscheiden, auch wenn sie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landeshauptmann ist. Die Zuständigkeit des BM f L u F reicht nur aus, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Trifft der Landeshauptmann namens des BM für L u F eine Entscheidung gemäß Paragraph 101, WRG, so ist dieser Bescheid dem BM für L u F zuzurechnen, der mit Berufung nicht mehr bekämpft werden kann. Der BM f L u F ist daher nicht mehr berechtigt über eine Berufung sachlich zu entscheiden, auch wenn sie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landeshauptmann ist. Die Zuständigkeit des BM f L u F reicht nur aus, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070188.X01Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014