RS Vwgh 1982/1/26 81/07/0125

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Veröffentlicht am 26.01.1982
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §46;
  1. WRG 1959 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Regulierungsneugrund fällt erst mit der ausgeführten Regulierung an. Der gewonnene Grund und Boden fällt demjenigen zu, der die Kosten der Regulierung trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981070125.X02

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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