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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Sieht ein zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichtes Projekt alle jene Vorkehrungen vor, die den Rechten der Partei nicht abträglich sind, dann braucht die Partei keine Einwendungen im Bewilligungsverfahren gegen das Projekt zu erheben und kann im Überprüfungsverfahren auf die dem Bewilligungsbescheid entsprechende Ausführung der Wasserbauten dringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981070125.X01Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014