RS Vwgh 2007/5/23 2006/08/0207

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §9 Abs6 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2001/I/103;
AMPFG 1994 §5b Abs2 Z4;

Rechtssatz

Eine Wiedereinstellungszusage im Sinne des § 9 Abs. 7 (jetzt: 6) AlVG, also auf Grund des Gesetzesverweises daher auch im Sinne des § 5b Abs. 2 Z. 4 AMPFG, erfordert jedenfalls, dass in der Wiedereinstellungszusage ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitpunkt genannt wird, da die Fälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 7 (jetzt: 6) AlVG sonst nicht mit hinreichender Sicherheit feststünde. Bei einer Wiedereinstellungszusage hat nämlich der Arbeitnehmer eine Option, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Fälligkeit bestimmt sich daher im Sinne des § 9 Abs. 7 (jetzt: 6) AlVG mit jenem Zeitpunkt, zu welchem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung auf Grund der Wiedereinstellungszusage hätte aufnehmen müssen (Hinweise OGH 13.11.1996, 9 ObA 2122/96s, OGH 16.1.1997, 8 ObA 2241/96h, und OGH 10.2.1999, 9 ObA 271/98p).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080207.X01

Im RIS seit

25.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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