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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 idF vor 1980/580;Rechtssatz
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, der auf Grund des Arbeitsvertrages unter anderem auch zur Bezahlung von Betriebsausgaben aus Mitteln des Arbeitgebers verpflichtet ist (wie z.B. eine Buchhalterin zur Bezahlung offener Rechnungen oder -
wie im Beschwerdefall - ein Polier zur Bezahlung der anfallenden Ausgaben für Waren und Fahrtkosten anderer Arbeitnehmer aus einer von ihm zu verwaltenden Baukasse), zur Gewährung von Darlehen an seinen Arbeitgeber in der Form, dass er diese Auslagen vorläufig aus eigenen Mitteln tätigt, so stellen die dem Arbeitnehmer daraus zukommenden Rückzahlungsforderungen gegen den Arbeitgeber keine "sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 IESG dar. wie im Beschwerdefall - ein Polier zur Bezahlung der anfallenden Ausgaben für Waren und Fahrtkosten anderer Arbeitnehmer aus einer von ihm zu verwaltenden Baukasse), zur Gewährung von Darlehen an seinen Arbeitgeber in der Form, dass er diese Auslagen vorläufig aus eigenen Mitteln tätigt, so stellen die dem Arbeitnehmer daraus zukommenden Rückzahlungsforderungen gegen den Arbeitgeber keine "sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001249.X02Im RIS seit
29.01.2004