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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Gegen die behauptete Verletzung von Vorschriften des Strafvollzuges (hier: §§ 16,40, 103 und 125 StVG) ist, da in dieser Hinsicht ein administrativer Instanzenzug eingeräumt ist, eine auf Art 131 a B-VG gestützte Beschwerde nicht zulässig.Gegen die behauptete Verletzung von Vorschriften des Strafvollzuges (hier: Paragraphen 16,,40, 103 und 125 StVG) ist, da in dieser Hinsicht ein administrativer Instanzenzug eingeräumt ist, eine auf Artikel 131, a B-VG gestützte Beschwerde nicht zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981010259.X01Im RIS seit
10.02.2004