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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Finden sich in einem - nach der Beschlussfassung vom Bürgermeister ausgefertigten - Berufungsbescheid des Gemeinderates Ausführungen zu einem Beweismittel, welches erst nach dem in der Ausfertigung angegebenen Tag der Beschlussfassung eingelangt ist, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Ausfertigung überhaupt durch einen Beschluss gedeckt ist.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002347.X02Im RIS seit
29.12.2003