RS Vwgh 2007/5/23 2006/13/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0294 E 19. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar zu § 34 Abs 3, Tz 1 und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 1272 sowie die jeweils angeführte Judikatur des VwGH) ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs 3 EStG mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006130081.X01

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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