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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGdAG 1967 §7 Abs5;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Aufgabe nach Art 119a Abs 5 B-VG und § 7 Abs 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes ermächtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 31.3.1969, 255/67, VfGH 9.12.1971, VfSlg 6602) - Sie ist zu diesem Zweck auch berechtigt, Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E 28.5.1974, 641/72).Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Aufgabe nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und Paragraph 7, Absatz 5, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes ermächtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E 31.3.1969, 255/67, VfGH 9.12.1971, VfSlg 6602) - Sie ist zu diesem Zweck auch berechtigt, Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E 28.5.1974, 641/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003383.X03Im RIS seit
22.01.2004