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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/12/0107 E 11. Jänner 1982 RS 1Stammrechtssatz
Zuständigkeitsübertragung auf der Ebene der I. Instanz ab einem bestimmten Stichtag berühren alle Verfahren der I. Instanz NACH dem Stichtag und bereits bei der I. Instanz anhängige Verfahren. Ist es bereits zu einer Zuständigkeitsübertragung (§ 73 AVG) auf die II. Instanz gekommen, bleibt diese weiterhin zuständig. (ALTE RECHTSLAGE: I. Stadtsenat, II. Magistrat, NEUE RECHTSLAGE: I. Magistrat und damit im II. Stadtsenat! Tritt nach der alten Rechtslage Devolution an Gemeinderat ein, so bleibt dieser weiter zuständig, auch wenn nach der neuen Rechtslage der Stadtsenat II. Instanz ist!)Zuständigkeitsübertragung auf der Ebene der römisch eins. Instanz ab einem bestimmten Stichtag berühren alle Verfahren der römisch eins. Instanz NACH dem Stichtag und bereits bei der römisch eins. Instanz anhängige Verfahren. Ist es bereits zu einer Zuständigkeitsübertragung (Paragraph 73, AVG) auf die römisch zwei. Instanz gekommen, bleibt diese weiterhin zuständig. (ALTE RECHTSLAGE: römisch eins. Stadtsenat, römisch zwei. Magistrat, NEUE RECHTSLAGE: römisch eins. Magistrat und damit im römisch zwei. Stadtsenat! Tritt nach der alten Rechtslage Devolution an Gemeinderat ein, so bleibt dieser weiter zuständig, auch wenn nach der neuen Rechtslage der Stadtsenat römisch zwei. Instanz ist!)
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120071.X01Im RIS seit
29.04.2004