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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgÄG 02te 1977;Rechtssatz
Tätigt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelt, Betriebsausgaben für künftige Besteuerungsperioden, nur um die Auswirkungen für ihn ungünstigerer in künftigen Besteuerungsperioden wirksam werdender Abgabenvorschriften abzuwenden, so liegt eine zulässige Steuervermeidung vor. Eine derartige "Vorwegnahme" von Betriebsausgaben ist kein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten.Tätigt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 ermittelt, Betriebsausgaben für künftige Besteuerungsperioden, nur um die Auswirkungen für ihn ungünstigerer in künftigen Besteuerungsperioden wirksam werdender Abgabenvorschriften abzuwenden, so liegt eine zulässige Steuervermeidung vor. Eine derartige "Vorwegnahme" von Betriebsausgaben ist kein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140136.X01Im RIS seit
16.07.2001