RS Vwgh 1982/2/9 81/14/0096

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Veröffentlicht am 09.02.1982
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1590/71 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4470 F/1972; RS 1

Stammrechtssatz

Kommt der Abgabepflichtige der mehrfachen Aufforderung der Behörde, Behauptungen nachzuweisen, welche für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung (hier: Umsatzsteuerpflicht von "Subventionen") sprechen, nicht nach, und legt er auch sonst brauchbare Urkunden oder sonstiges Beweismaterial nicht vor, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt, dass die Unterlassung der gewünschten Angaben als Anzeichen dafür gewertet werden kann, dass die vom Abgabepflichtigen behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981140096.X03

Im RIS seit

09.02.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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