RS Vwgh 1982/2/10 81/13/0140

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs1;
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde den Steuerpflichtigen von sich aus zu einer Akteneinsicht "einzuladen"; denn § 90 Abs 1 BAO spricht ausdrücklich davon, daß die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu GESTATTEN hat, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Spricht der Gesetzgeber aber in diesem Zusammenhang von einem "Gestatten", so bedeutet dies schon rein sprachlich, daß die Initiative zu einer Akteneinsicht in Form eines ensprechenden Antrages - auf welchen dann die Behörde durch ein Gestatten oder gegebenenfalls Nichtgestatten zu reagieren hat -Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde den Steuerpflichtigen von sich aus zu einer Akteneinsicht "einzuladen"; denn Paragraph 90, Absatz eins, BAO spricht ausdrücklich davon, daß die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu GESTATTEN hat, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Spricht der Gesetzgeber aber in diesem Zusammenhang von einem "Gestatten", so bedeutet dies schon rein sprachlich, daß die Initiative zu einer Akteneinsicht in Form eines ensprechenden Antrages - auf welchen dann die Behörde durch ein Gestatten oder gegebenenfalls Nichtgestatten zu reagieren hat -

von der Partei, welche das Interesse an der Akteneinsicht hat, ausgehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981130140.X01

Im RIS seit

10.02.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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