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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs2;Rechtssatz
§ 18 Abs 3 KOVG 1957, der eine Spezialnorm für die Einstufung von Verlusten und Teilverlusten von Gliedmaßen - ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen - darstellt, erhielt seine Fassung durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 258. Solcherart darf aber nicht schlechthin auf das Gleichbleiben des Befundes (vom 20. September 1950) abgestellt werden. In Ansehung dieser geänderten, neuen Rechtslage hätte daher die belangte Behörde eine Prüfung darüber vornehmen müssen, ob die Lähmung an den Beinen des Bfrs in funktioneller Hinsicht dem in der Z 6 des § 18 Abs 3 KOVG 1957 umschriebenen Leidenszustand gleichzuhalten ist und solcherart der darauf gestützte Anspruch des Bfrs auf Pflegezulage nach Stufe II zu Recht besteht.Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957, der eine Spezialnorm für die Einstufung von Verlusten und Teilverlusten von Gliedmaßen - ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Auswirkungen - darstellt, erhielt seine Fassung durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 258. Solcherart darf aber nicht schlechthin auf das Gleichbleiben des Befundes (vom 20. September 1950) abgestellt werden. In Ansehung dieser geänderten, neuen Rechtslage hätte daher die belangte Behörde eine Prüfung darüber vornehmen müssen, ob die Lähmung an den Beinen des Bfrs in funktioneller Hinsicht dem in der Ziffer 6, des Paragraph 18, Absatz 3, KOVG 1957 umschriebenen Leidenszustand gleichzuhalten ist und solcherart der darauf gestützte Anspruch des Bfrs auf Pflegezulage nach Stufe römisch zwei zu Recht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981090133.X01Im RIS seit
20.04.2004