TE Vwgh Erkenntnis 1982/2/10 81/01/0013

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Veröffentlicht am 10.02.1982
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 lita;
GdO Stmk 1967 §27;
GdO Stmk 1967 §28;
GdO Stmk 1967 §86;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des J P in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1980, Zl. 7-5 I We 25/3-1980, betreffend Aufhebung einer Wahl zum Obmann eines Gemeinderatsausschusses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des J P in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1980, Zl. 7-5 römisch eins We 25/3-1980, betreffend Aufhebung einer Wahl zum Obmann eines Gemeinderatsausschusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Anfechtung der Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses in der Gemeinde W durch Gemeinderat W K gemäß § 27 in Verbindung mit § 23 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Folge und hob die Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann des Prüfungsausschusses auf. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, das Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde W. Waltraud K. habe mit Eingabe vom 25. September 1980 rechtzeitig die Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses der Gemeinde W., die am 19. September 1980 in der konstituierenden Sitzung dieses Ausschusses durchgeführt worden sei, angefochten. Die Anfechtung sei damit begründet worden, daß bei einer ersten Abstimmung für den Obmann keine absolute Mehrheit erreicht und die Entscheidung nach dem zweiten Wahlgang durch das Los herbeigeführt worden sei. Die Steiermärkische Gemeindeordnung regle im § 86, daß zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen habe. Der Prüfungsausschuß, dessen Anzahl der Mitglieder der Gemeinderat bestimme, habe zumindest aus so viel Personen zu bestehen, daß jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei mindestens ein Mitglied zustehe. Weitere Bestimmungen über den Prüfungsausschuß, wie insbesondere über die Wahl des Obmannes und die der anderen Mitglieder, seien in der Steiermärkischen Gemeindeordnung nicht zu finden. Im vorliegenden Fall sei durch die Behörde vorerst zu prüfen gewesen, ob die Eingabe des Mitgliedes des Gemeinderates Waltraud K. als Wahlanfechtung anzusehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei hiebei nach den Grundsätzen des § 7 ABGB vorzugehen, sodaß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle Rücksicht genommen werden müsse. Bleibe der Rechtsfall noch zweifelhaft, so müsse dieser mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, daß mangels näherer Bestimmungen im § 86 der Gemeindeordnung 1967 die für alle anderen Verwaltungs- und Fachausschüsse geltenden Bestimmungen heranzuziehen seien. § 28 der Gemeindeordnung 1967 sehe nun vor, daß unter sinngemäßer Anwendung des § 27 dieses Gesetzes auch die Wahlen der Verwaltungs- und Fachausschüsse angefochten werden könnten. So müsse im vorliegenden Fall daher auch die Anfechtungslegitimation anerkannt werden. In gleicher Verfolgung der Analogie sei der vorliegende Fall auch unter dem Gesichtspunkt des § 23 der Gemeindeordnung 1967, der die Wahl des Bürgermeisters regle, zu behandeln, da diese Bestimmung als einzige der Gemeindeordnung die Wahl einer Einzelperson als Obmann eines Kollegialorganes regle. Aus dem Sitzungsprotokoll der Konstituierung des Prüfungsausschusses am 19. September 1980 sei festgestellt worden, daß Wahlvorschläge für den Obmann dieses Ausschusses schriftlich eingebracht worden seien. Eine erste Abstimmung über die beiden eingebrachten Wahlvorschläge habe je vier Stimmen für Johann Riegelnegg und für den Beschwerdeführer ergeben. In weiterer Folge habe der Prüfungsausschuß den Beschluß gefaßt, einen zweiten Wahlgang durchzuführen, welcher wieder das Ergebnis von 4 : 4 Stimmen für die beiden Kandidaten erbracht habe. Im Anschluß daran sei vom jüngsten Mitglied des Ausschusses das Los gezogen und der Beschwerdeführer als zum Obmann des Prüfungsausschusses gewählt erklärt worden. Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 23 der Gemeindeordnung 1967 wäre der Obmann des Prüfungsausschusses mit absoluter Mehrheit zu wählen. Wenn bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustandekomme, so wäre eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Bis dahin habe der aus der Niederschrift ersichtliche Wahlvorgang als dem Gesetz entsprechend angesehen werden können. Nach § 23 der Gemeindeordnung 1967 wäre aber nach der zweiten Abstimmung eine sogenannte engere Wahl durchzuführen gewesen, da nur zwei Kandidaten zur Wahl gestanden wären, also eine dritte Abstimmung. Wenn sich bei dieser dritten Abstimmung, also der engeren Wahl, wiederum Stimmengleichheit ergeben hätte, so hätte das Los entscheiden können, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Prüfungsausschusses zu ziehen gewesen wäre. Da die Vorgangsweise bei der Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses der Gemeinde W. eine engere Wahl, also eine dritte Abstimmung, nicht enthalten habe, sei die durch vorzeitige Losentscheidung erfolgte Feststellung des Beschwerdeführers zum Obmann des Prüfungsausschusses aufzuheben gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Anfechtung der Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses in der Gemeinde W durch Gemeinderat W K gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 23, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Folge und hob die Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann des Prüfungsausschusses auf. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, das Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde W. Waltraud K. habe mit Eingabe vom 25. September 1980 rechtzeitig die Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses der Gemeinde W., die am 19. September 1980 in der konstituierenden Sitzung dieses Ausschusses durchgeführt worden sei, angefochten. Die Anfechtung sei damit begründet worden, daß bei einer ersten Abstimmung für den Obmann keine absolute Mehrheit erreicht und die Entscheidung nach dem zweiten Wahlgang durch das Los herbeigeführt worden sei. Die Steiermärkische Gemeindeordnung regle im Paragraph 86,, daß zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen habe. Der Prüfungsausschuß, dessen Anzahl der Mitglieder der Gemeinderat bestimme, habe zumindest aus so viel Personen zu bestehen, daß jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei mindestens ein Mitglied zustehe. Weitere Bestimmungen über den Prüfungsausschuß, wie insbesondere über die Wahl des Obmannes und die der anderen Mitglieder, seien in der Steiermärkischen Gemeindeordnung nicht zu finden. Im vorliegenden Fall sei durch die Behörde vorerst zu prüfen gewesen, ob die Eingabe des Mitgliedes des Gemeinderates Waltraud K. als Wahlanfechtung anzusehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei hiebei nach den Grundsätzen des Paragraph 7, ABGB vorzugehen, sodaß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle Rücksicht genommen werden müsse. Bleibe der Rechtsfall noch zweifelhaft, so müsse dieser mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, daß mangels näherer Bestimmungen im Paragraph 86, der Gemeindeordnung 1967 die für alle anderen Verwaltungs- und Fachausschüsse geltenden Bestimmungen heranzuziehen seien. Paragraph 28, der Gemeindeordnung 1967 sehe nun vor, daß unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 27, dieses Gesetzes auch die Wahlen der Verwaltungs- und Fachausschüsse angefochten werden könnten. So müsse im vorliegenden Fall daher auch die Anfechtungslegitimation anerkannt werden. In gleicher Verfolgung der Analogie sei der vorliegende Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 23, der Gemeindeordnung 1967, der die Wahl des Bürgermeisters regle, zu behandeln, da diese Bestimmung als einzige der Gemeindeordnung die Wahl einer Einzelperson als Obmann eines Kollegialorganes regle. Aus dem Sitzungsprotokoll der Konstituierung des Prüfungsausschusses am 19. September 1980 sei festgestellt worden, daß Wahlvorschläge für den Obmann dieses Ausschusses schriftlich eingebracht worden seien. Eine erste Abstimmung über die beiden eingebrachten Wahlvorschläge habe je vier Stimmen für Johann Riegelnegg und für den Beschwerdeführer ergeben. In weiterer Folge habe der Prüfungsausschuß den Beschluß gefaßt, einen zweiten Wahlgang durchzuführen, welcher wieder das Ergebnis von 4 : 4 Stimmen für die beiden Kandidaten erbracht habe. Im Anschluß daran sei vom jüngsten Mitglied des Ausschusses das Los gezogen und der Beschwerdeführer als zum Obmann des Prüfungsausschusses gewählt erklärt worden. Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 23, der Gemeindeordnung 1967 wäre der Obmann des Prüfungsausschusses mit absoluter Mehrheit zu wählen. Wenn bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustandekomme, so wäre eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Bis dahin habe der aus der Niederschrift ersichtliche Wahlvorgang als dem Gesetz entsprechend angesehen werden können. Nach Paragraph 23, der Gemeindeordnung 1967 wäre aber nach der zweiten Abstimmung eine sogenannte engere Wahl durchzuführen gewesen, da nur zwei Kandidaten zur Wahl gestanden wären, also eine dritte Abstimmung. Wenn sich bei dieser dritten Abstimmung, also der engeren Wahl, wiederum Stimmengleichheit ergeben hätte, so hätte das Los entscheiden können, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Prüfungsausschusses zu ziehen gewesen wäre. Da die Vorgangsweise bei der Wahl des Obmannes des Prüfungsausschusses der Gemeinde W. eine engere Wahl, also eine dritte Abstimmung, nicht enthalten habe, sei die durch vorzeitige Losentscheidung erfolgte Feststellung des Beschwerdeführers zum Obmann des Prüfungsausschusses aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Wahl in einem Gemeinderatsausschuß kann nicht nach Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden, da ein Gemeinderatsausschuß kein allgemeiner Vertretungskörper im Sinne dieser Bestimmung ist. Da ferner der Ausschuß des Gemeinderates kein "mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde" darstellt, ist die Wahl in einen derartigen Ausschuß auch nicht nach Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpfbar (so das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1975, Slg. Nr. 7678).Die Wahl in einem Gemeinderatsausschuß kann nicht nach Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden, da ein Gemeinderatsausschuß kein allgemeiner Vertretungskörper im Sinne dieser Bestimmung ist. Da ferner der Ausschuß des Gemeinderates kein "mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde" darstellt, ist die Wahl in einen derartigen Ausschuß auch nicht nach Artikel 141, Absatz eins, Litera b, B-VG mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpfbar (so das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1975, Slg. Nr. 7678).

Daraus folgt zunächst, daß im Beschwerdefall die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des über die Anfechtung der Wahl in den Prüfungsausschuß der Gemeinde W. (Steiermark) ergangenen angefochtenen Bescheides in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG fällt, da eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, die die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 131 Z. 1 B-VG ausschlösse, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.Daraus folgt zunächst, daß im Beschwerdefall die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des über die Anfechtung der Wahl in den Prüfungsausschuß der Gemeinde W. (Steiermark) ergangenen angefochtenen Bescheides in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a und 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG fällt, da eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, die die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 131, Ziffer eins, B-VG ausschlösse, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Gemeindeordnung 1967 des Bundeslandes Steiermark, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 115, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuß auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen. Über den Wahlvorgang des Prüfungsausschusses selbst enthält die wiedergegebene Bestimmung des § 86 Abs. 1 des zitierten Landesgesetzes keine Vorschriften. Dagegen ist in der im IV. Abschnitt dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane enthaltenen allgemeinen Bestimmung über "Verwaltungs- und Fachausschüsse" normiert, daß jeder Ausschuß in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer wählt (§ 28 Abs. 3). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß auch für den im § 86 vorgesehenen besonderen "Prüfungsausschuß" im Sinne des § 28 die Wahl des Obmannes und eines Obmannstellvertreters Sache des Ausschusses selbst ist. Der Gemeinderat als solcher hat aus seiner Mitte nur die Mitglieder der zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen (§ 28 Abs. 1). Für die Anfechtung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt (§ 28 Abs. 2 letzter Satz). Die in dieser Norm zitierte Bestimmung des § 27 über die Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und dem Zusammenhang der Normierung ausschließlich auf die Wahl der Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse, nicht jedoch auf die im Absatz 3 des § 28 gesondert geregelte Wahl des Obmannes jedes Ausschusses. Daraus folgt zwingend, daß die im § 27 begründete Legitimation jedes Mitgliedes des Gemeinderates, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen drei Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen zwei Wochen anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen, wohl auf die Wahl der Mitglieder der Verwaltungs- und Fachausschüsse anwendbar ist, nicht jedoch auf die Wahl des Obmannes jedes dieser Ausschüsse. Durch diese Wahl werden ausschließlich die gewählten Mitglieder jedes Ausschusses in ihren Rechten berührt, da nur sie aus ihrer Mitte den Obmann zu wählen haben. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 27 der Gemeindeordnung 1967 über das Anfechtungsrecht auch auf die Wahl des Obmannes eines Verwaltungs- und Fachausschusses, insbesondere des hier gegenständlichen Prüfungsausschusses, verbietet sich, da dessen Anwendung ausdrücklich im § 28 Abs. 2 für die Wahl jedes Mitgliedes des Gemeinderatsausschusses angeordnet ist, während eine solche Verweisung im hier allein anzuwendenden § 28 Abs. 3 fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind die Formalvorschriften der Wahlordnungen strikte nach ihrem Wortlaut auszulegen. Gerade aus der strengen Bindung an den Wortlaut bestehender, das Wahlverfahren betreffender, Vorschriften folgt, daß im übrigen, also, soweit dann überhaupt noch die Möglichkeit zu normfreiem Handeln offensteht, die Wahlbehörden nicht eingreifen dürfen (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1950, Slg. 1904, vom 27. Juni 1951, Slg. 2175, und vom 28. März 1962, Slg. 4168, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1967, Zl. 298/65). Die von der belangten Behörde im Wege der Analogie gemäß § 7 ABGB herangezogene Bestimmung des § 27 der Gemeindeordnung 1967 kann bei der dargestellten Rechtslage nicht als Rechtsgrundlage für die Anfechtungslegitimation der unbestrittenermaßen nicht dem Prüfungsausschuß angehörenden Antragstellerin im Verfahren vor der belangten Behörde dienen.Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Gemeindeordnung 1967 des Bundeslandes Steiermark, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 115, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuß auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen. Über den Wahlvorgang des Prüfungsausschusses selbst enthält die wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, des zitierten Landesgesetzes keine Vorschriften. Dagegen ist in der im römisch vier. Abschnitt dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane enthaltenen allgemeinen Bestimmung über "Verwaltungs- und Fachausschüsse" normiert, daß jeder Ausschuß in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer wählt (Paragraph 28, Absatz 3,). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, daß auch für den im Paragraph 86, vorgesehenen besonderen "Prüfungsausschuß" im Sinne des Paragraph 28, die Wahl des Obmannes und eines Obmannstellvertreters Sache des Ausschusses selbst ist. Der Gemeinderat als solcher hat aus seiner Mitte nur die Mitglieder der zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen (Paragraph 28, Absatz eins,). Für die Anfechtung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz). Die in dieser Norm zitierte Bestimmung des Paragraph 27, über die Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und dem Zusammenhang der Normierung ausschließlich auf die Wahl der Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse, nicht jedoch auf die im Absatz 3 des Paragraph 28, gesondert geregelte Wahl des Obmannes jedes Ausschusses. Daraus folgt zwingend, daß die im Paragraph 27, begründete Legitimation jedes Mitgliedes des Gemeinderates, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen drei Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen zwei Wochen anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen, wohl auf die Wahl der Mitglieder der Verwaltungs- und Fachausschüsse anwendbar ist, nicht jedoch auf die Wahl des Obmannes jedes dieser Ausschüsse. Durch diese Wahl werden ausschließlich die gewählten Mitglieder jedes Ausschusses in ihren Rechten berührt, da nur sie aus ihrer Mitte den Obmann zu wählen haben. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 27, der Gemeindeordnung 1967 über das Anfechtungsrecht auch auf die Wahl des Obmannes eines Verwaltungs- und Fachausschusses, insbesondere des hier gegenständlichen Prüfungsausschusses, verbietet sich, da dessen Anwendung ausdrücklich im Paragraph 28, Absatz 2, für die Wahl jedes Mitgliedes des Gemeinderatsausschusses angeordnet ist, während eine solche Verweisung im hier allein anzuwendenden Paragraph 28, Absatz 3, fehlt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind die Formalvorschriften der Wahlordnungen strikte nach ihrem Wortlaut auszulegen. Gerade aus der strengen Bindung an den Wortlaut bestehender, das Wahlverfahren betreffender, Vorschriften folgt, daß im übrigen, also, soweit dann überhaupt noch die Möglichkeit zu normfreiem Handeln offensteht, die Wahlbehörden nicht eingreifen dürfen vergleiche , Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1950, Slg. 1904, vom 27. Juni 1951, Slg. 2175, und vom 28. März 1962, Slg. 4168, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1967, Zl. 298/65). Die von der belangten Behörde im Wege der Analogie gemäß Paragraph 7, ABGB herangezogene Bestimmung des Paragraph 27, der Gemeindeordnung 1967 kann bei der dargestellten Rechtslage nicht als Rechtsgrundlage für die Anfechtungslegitimation der unbestrittenermaßen nicht dem Prüfungsausschuß angehörenden Antragstellerin im Verfahren vor der belangten Behörde dienen.

Dadurch, daß die belangte Behörde auf Grund eines somit unzulässigen Antrages der Wahlanfechtung stattgegeben hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb mit dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 vorzugehen war.Dadurch, daß die belangte Behörde auf Grund eines somit unzulässigen Antrages der Wahlanfechtung stattgegeben hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb mit dessen Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 vorzugehen war.

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 10. Februar 1982

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981010013.X00

Im RIS seit

05.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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