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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0056/65 E VS 16. November 1965 RS 2Stammrechtssatz
Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach § 66 Abs 2 AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).Die Verletzung des Parteiengehörs vor Fällung des Straferkenntnisses kann nicht immer und überall als ein Mangel angesehen werden, der "vor der Berufungsbehörde nicht saniert werden kann" und in jedem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG beantwortet werden müßte (Hinweis E 26.10.1961, 0172/61, VwSlg 5653 A/1961).
Schlagworte
Berufungsverfahren VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001815.X01Im RIS seit
11.07.2001