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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2596/79 E VS 12. November 1981 VwSlg 5629 F/1981; RS 2Stammrechtssatz
Wird in einem in einer Bestandstreitigkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ein Termin für die Räumung der Bestandsache vereinbart und außerdem die Höhe des vom Bestandnehmer künftig monatlich zu entrichtenden Mietzinses festgelegt, so sind sowohl die Räumungsverpflichtung als auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung der Vergleichsgebühr zugrunde zu legen. Bei der Bewertung der zweitgenannten Leistung ist davon auszugehen, daß dem Bestandgeber ein Recht auf wiederkehrende Leistungen für die bestimmte Dauer bis zum vereinbarten Räumungstermin zusteht. Die Auffassung in dem E des VwGH vom 31.10.1969, 686/69, wonach unbestimmte Dauer anzunehmen sei, wird nicht aufrecht erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980001063.X03Im RIS seit
11.02.1982