RS Vwgh 1982/2/11 1063/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1982
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 TP4;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2596/79 E VS 12. November 1981 VwSlg 5629 F/1981; RS 2

Stammrechtssatz

Wird in einem in einer Bestandstreitigkeit abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ein Termin für die Räumung der Bestandsache vereinbart und außerdem die Höhe des vom Bestandnehmer künftig monatlich zu entrichtenden Mietzinses festgelegt, so sind sowohl die Räumungsverpflichtung als auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung der Vergleichsgebühr zugrunde zu legen. Bei der Bewertung der zweitgenannten Leistung ist davon auszugehen, daß dem Bestandgeber ein Recht auf wiederkehrende Leistungen für die bestimmte Dauer bis zum vereinbarten Räumungstermin zusteht. Die Auffassung in dem E des VwGH vom 31.10.1969, 686/69, wonach unbestimmte Dauer anzunehmen sei, wird nicht aufrecht erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980001063.X03

Im RIS seit

11.02.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten