RS Vwgh 1982/2/11 1063/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1982
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 TP4;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0654/67 E 27. September 1967 VwSlg 3655 F/1967; RS 1

Stammrechtssatz

Verpflichtet sich der Bestandnehmer in einem gerichtlichen Vergleich, von einem bestimmten Zeitpunkt an einen höheren als den bisher vereinbart gewesenen Bestandzins zu entrichten, und wird im Text des Vergleiches nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch der neue (höhere) Bestandzins angegeben, dann bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nicht nach dem Ausmaß der Erhöhung, sondern nach der Höhe des neuen Zinsbetrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980001063.X01

Im RIS seit

11.02.1982
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten