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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §21;Rechtssatz
Auf Grund einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem im Spruch nur über die Versicherungspflicht entschieden wurde, kann nicht die Unterlassung einer Entscheidung über den Eventualantrag auf Feststellung der Formalversicherung überprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080086.X01Im RIS seit
06.04.2004Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010