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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Dienstgebereigenschaft einer Person, die in einem Betrieb beschäftigt war, war nach § 43 GSVG 1938 allein entscheidend, ob dieser Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde, und nicht, ob dieser Person im Verhältnis zu anderen im Betrieb beschäftigten Personen ein Weisungsrecht zukam und sie von diesen Personen als "Chef" betrachtet wurde.Für die Dienstgebereigenschaft einer Person, die in einem Betrieb beschäftigt war, war nach Paragraph 43, GSVG 1938 allein entscheidend, ob dieser Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde, und nicht, ob dieser Person im Verhältnis zu anderen im Betrieb beschäftigten Personen ein Weisungsrecht zukam und sie von diesen Personen als "Chef" betrachtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981080035.X01Im RIS seit
02.04.2004Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011