RS Vwgh 2007/5/23 AW 2007/07/0021

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung -

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage (Kompaktkläranlage) und zur Versickerung der biologisch gereinigten Sanitärabwässer eines geplanten Funparks über einen Sickerschacht auf diesem Grundstück in den Untergrund unter Auflagen erteilt. Die Beschwerde des Eigentümers eines benachbarten Grundstückes wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die bewilligte Versickerung der Abwässer das Grundwasser auf dem Grundstück des Bf beeinträchtige, zumal die Anlage für die nach Ansicht des Bf tatsächlich zu erwartende Besucherzahl zu klein dimensioniert sei. Den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Bf damit, dass es durch die Errichtung der Kleinkläranlage "zu Emissionen in das Grundwasser kommen kann". Bei einem Beschwerdeerfolg könnten zwar die baulichen Maßnahmen rückgängig gemacht werden, nicht jedoch die "Beeinträchtigungen und Schadenszufügungen". Die "zu befürchtenden Eingriffe" seien daher für den Bf schwerwiegend. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (Hinweis B 26.4.2007, AW 2007/07/0012). Danach stehen dem Vorbringen des Bf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren sachverständigen Ausführungen entgegen, dass der Sickerkegel bei der vorgeschlagenen Verlegung des Sickerschachtes nicht in das Grundstück des Bf reiche bzw. die Beeinträchtigung des Grundwassers auf dem Grundstück des Bf ausgeschlossen sei. Eine entsprechende Auflage hinsichtlich der Situierung des Sickerschachtes der Kläranlage wurde auch in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Bei der vorliegenden Entscheidung kann nicht unterstellt werden, die Mitbeteiligte werde diese Auflage nicht einhalten. Gleiches gilt auch für die weitere Auflage zur Begrenzung des Maßes der Wassernutzung durch Festsetzung einer bestimmten Abwassermenge pro Tag, weshalb aus der Behauptung der Unterdimensionierung der Kläranlage - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - für den Bf nichts zu gewinnen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070021.A02

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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