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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36 Abs3 impl;Rechtssatz
Grundsätzlich darf ein Beamter zur Besorgung eines Dienstes, der regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe verrichtet wird, nur herangezogen werden, wenn ein entsprechend eingestufter und für diese Verwendung geeigneter Beamter nicht zur Verfügung steht. Folglich muss auch, sobald sich die Verhältnisse ändern und wiederum ein entsprechend eingestufter und geeigneter Beamter zur Verfügung steht, in der Rückführung des höherwertig verwendeten Beamten auf eine seiner Einstufung entsprechende Verwendung eine Maßnahme erblickt werden, an der ein wichtiges dienstliches Interesse iS des § 67 Abs. 2 Dienstpragmatik besteht.Grundsätzlich darf ein Beamter zur Besorgung eines Dienstes, der regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe verrichtet wird, nur herangezogen werden, wenn ein entsprechend eingestufter und für diese Verwendung geeigneter Beamter nicht zur Verfügung steht. Folglich muss auch, sobald sich die Verhältnisse ändern und wiederum ein entsprechend eingestufter und geeigneter Beamter zur Verfügung steht, in der Rückführung des höherwertig verwendeten Beamten auf eine seiner Einstufung entsprechende Verwendung eine Maßnahme erblickt werden, an der ein wichtiges dienstliches Interesse iS des Paragraph 67, Absatz 2, Dienstpragmatik besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981120174.X01Im RIS seit
03.05.2004