RS Vwgh 1982/2/15 81/10/0145

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Veröffentlicht am 15.02.1982
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Nebenbestimmungen eines Zulassungsbescheides gemäß § 12 Abs. 2 LMG 1975 müssen ihre sachliche Rechtfertigung in der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und/oder im Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung haben. Die Begründung des Bescheides muss mit hinlänglicher Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen der Nebenbestimmung und dem mit ihr beabsichtigten Ziel erkennen lassen.Nebenbestimmungen eines Zulassungsbescheides gemäß Paragraph 12, Absatz 2, LMG 1975 müssen ihre sachliche Rechtfertigung in der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und/oder im Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung haben. Die Begründung des Bescheides muss mit hinlänglicher Deutlichkeit den Zusammenhang zwischen der Nebenbestimmung und dem mit ihr beabsichtigten Ziel erkennen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981100145.X02

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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