RS Vwgh 1982/2/15 81/10/0145

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Veröffentlicht am 15.02.1982
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Durch die Bezugnahme des Verordnungsgebers der Speisepilzverordnung auf § 13 LMG 1975 ist diese Verordnung mit ausreichender Deutlichkeit als Bestimmung iS dieser Gesetzesstelle gekennzeichnet; Speisepilze unterliegen deshalb den Vorschriften für Zusatzstoffe.Durch die Bezugnahme des Verordnungsgebers der Speisepilzverordnung auf Paragraph 13, LMG 1975 ist diese Verordnung mit ausreichender Deutlichkeit als Bestimmung iS dieser Gesetzesstelle gekennzeichnet; Speisepilze unterliegen deshalb den Vorschriften für Zusatzstoffe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981100145.X01

Im RIS seit

27.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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