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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EGVG Art2 Abs1;Rechtssatz
Wassergenossenschaften sind auch funktionell keine Behörden, das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe der Wassergenossenschaft nicht vor. Ihre Organe besorgen daher auch nicht iSd Art II Abs 1 EGVG 1950 behördliche Aufgaben. - Auch das Recht, gem § 84 WRG Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt (Hinweis E 28.9.1951, 849/49, VwSlg 2252 A/ 1951; E 20.4.1955, 80/54, VwSlg 3714 A/1955; E 1.3.1974, 1250/73; E 14.11.1980 1223/80). - Soweit die zwischen einer Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (§ 77 Abs 3 WRG) beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel bzw eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Wasserrechtsbehörde zuständig; erst deren Entscheidung hat in Bescheidform zu ergehen und ermöglicht in der Folge nach Erschöpfung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges die Anrufung des VwGH gem Art 131 Abs 1 B-VG.Wassergenossenschaften sind auch funktionell keine Behörden, das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe der Wassergenossenschaft nicht vor. Ihre Organe besorgen daher auch nicht iSd Artikel römisch zwei, Absatz eins, EGVG 1950 behördliche Aufgaben. - Auch das Recht, gem Paragraph 84, WRG Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt (Hinweis E 28.9.1951, 849/49, VwSlg 2252 A/ 1951; E 20.4.1955, 80/54, VwSlg 3714 A/1955; E 1.3.1974, 1250/73; E 14.11.1980 1223/80). - Soweit die zwischen einer Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (Paragraph 77, Absatz 3, WRG) beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel bzw eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Wasserrechtsbehörde zuständig; erst deren Entscheidung hat in Bescheidform zu ergehen und ermöglicht in der Folge nach Erschöpfung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges die Anrufung des VwGH gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070003.X01Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013