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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Ein zu der mitbeteiligten Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehender Gemeindearzt ist als ein den Gemeindebehörden im Sinne des § 52 Abs 1 AVG 1950 beigegebener Amtsachverständiger anzusehen.Ein zu der mitbeteiligten Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehender Gemeindearzt ist als ein den Gemeindebehörden im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 beigegebener Amtsachverständiger anzusehen.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002780.X03Im RIS seit
15.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010