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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Neubemessungsantrag des Versorgungsberechtigten den festgestellten Zustand eines Dienstbeschädigungsleidens den Befunden entsprechend neu zu bezeichnen, jedoch ist sie hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung an die Bestimmungen des Art II Abs 5 des BG, BGBl Nr 319/1961 und des § 4 Abs 3 KOVG 1957 gebunden. Nur soweit im Zustand einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eine Verschlimmerung im Leidenszustand eingetreten ist, ist die Behörde berechtigt, die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich dieser Verschlimmerung neu vorzunehmen (Hinweis E 25.1.1982, 3125/79 und E 29.4.1981, 0762/78, 0053/81).Der Behörde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Neubemessungsantrag des Versorgungsberechtigten den festgestellten Zustand eines Dienstbeschädigungsleidens den Befunden entsprechend neu zu bezeichnen, jedoch ist sie hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung an die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des BG, Bundesgesetzblatt Nr 319 aus 1961, und des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 gebunden. Nur soweit im Zustand einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eine Verschlimmerung im Leidenszustand eingetreten ist, ist die Behörde berechtigt, die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich dieser Verschlimmerung neu vorzunehmen (Hinweis E 25.1.1982, 3125/79 und E 29.4.1981, 0762/78, 0053/81).
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980000130.X02Im RIS seit
24.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017