RS Vwgh 1982/2/16 0130/80

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litk Z521;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litn Z533;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z570 Nachsatz;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn4 litv Z570;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Neubemessungsantrag des Versorgungsberechtigten den festgestellten Zustand eines Dienstbeschädigungsleidens den Befunden entsprechend neu zu bezeichnen, jedoch ist sie hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung an die Bestimmungen des Art II Abs 5 des BG, BGBl Nr 319/1961 und des § 4 Abs 3 KOVG 1957 gebunden. Nur soweit im Zustand einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eine Verschlimmerung im Leidenszustand eingetreten ist, ist die Behörde berechtigt, die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich dieser Verschlimmerung neu vorzunehmen (Hinweis E 25.1.1982, 3125/79 und E 29.4.1981, 0762/78, 0053/81).Der Behörde ist es nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Neubemessungsantrag des Versorgungsberechtigten den festgestellten Zustand eines Dienstbeschädigungsleidens den Befunden entsprechend neu zu bezeichnen, jedoch ist sie hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung an die Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des BG, Bundesgesetzblatt Nr 319 aus 1961, und des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 gebunden. Nur soweit im Zustand einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung seit der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung eine Verschlimmerung im Leidenszustand eingetreten ist, ist die Behörde berechtigt, die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich dieser Verschlimmerung neu vorzunehmen (Hinweis E 25.1.1982, 3125/79 und E 29.4.1981, 0762/78, 0053/81).

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000130.X02

Im RIS seit

24.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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