RS Vwgh 1982/2/16 0130/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1982
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0501/57 E VS 13. Juni 1960 VwSlg 5321 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 52 KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach § 7 KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000130.X01

Im RIS seit

24.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten