RS Vwgh 2007/5/23 2007/04/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Ein bloß minderer Grad des Versehens gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG liegt (ua) deshalb nicht vor, weil es der Rechtsvertreter der Partei (GmbH) nach der Übermittlung des Bescheides an die Partei - umso mehr, weil ein Bescheid über die Entziehung der Gewerbeberechtigung in der Regel von grundlegender Bedeutung für den Betrieb eines Unternehmens ist - nicht dabei bewenden lassen durfte, die Erteilung eines Auftrages zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid abzuwarten. Dass und durch welche Maßnahmen der Rechtsvertreter aber versucht hat, mit den maßgeblichen Entscheidungsträgern der Partei während ihres Betriebsurlaubes in Kontakt zu treten, um noch vor Ablauf der Berufungsfrist Klarheit über einen Auftrag zur Erhebung des Rechtsmittels zu erlangen, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt. Dieses Versäumnis des Rechtsvertreters ist der Partei zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040014.X01

Im RIS seit

14.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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